Bericht der UWV-Internetredaktion


22.09.2011 - Autor: Franz Troschke

Kita-Gebühren: UWV fordert Sondersitzung

Seit Mitte des Jahres übernimmt das Land die Gebühren für den Besuch von Kindertagesstätten im 3. Kindergartenjahr.

In der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen ist in § 3 Absatz 1 geregelt, dass Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, sofern mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen.
Dennoch versandten die Kommunen im Kreisgebiet Anfang August diesen Jahres Beitragsbescheide, wonach – entgegen der gültigen Kreissatzung – für das zweite und dritte Kind dennoch Beiträge erhoben wurden.
Die UWV machte in ihrer Antragsinitiative vom 19.08.2011 auf diesen Widerspruch aufmerksam und beantragte, die durch die Landesgesetzgebung freiwerdenden Eigenmittel beim Kreis dazu zu verwenden, Geschwisterkinder beitragsfrei zu stellen und/oder Entlastung für die U-3-Betreuung vorzunehmen.
Dennoch ergingen weiterhin satzungswidrige Bescheide, wobei viele Eltern vor die Frage gestellt wurden, die ungerechtfertigten Belastungen zu tragen oder vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.
Daher beantragte die Kreistagsfraktion der UWV mit Datum vom 19.08.2011, das Thema der Beitragsbefreiung auf die Tagsordnung zu setzen und forderte im Folgenden eine Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses.
Die derzeit praktizierte Regelung des Kreises und seiner Kommunen, für Geschwisterkinder Beitragsbescheide zu erstellen, widerspricht diametral der Intention des Änderungsgesetzes, nämlich Zugangsbarrieren für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuung abzubauen und recht frühzeitig Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die gerade im vorschulischen Bereich von besonderer Wirkung sind.
Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass in vielen Kommunen des Landes – entgegen der Landesgesetzgebung – das letzte Kita-Jahr freigestellt wurde, gleichwohl – entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift – Elternbeiträge für Geschwisterkinder erhoben wurden.
Das Problem war vorauszusehen.
Da viele Kommunen gleichlautende Satzungen haben, lag es nicht außerhalb jeglicher Vorhersehbarkeit, dass bei Verkündung des Gesetze Mitte des Jahres während der Ferienzeit die Umsetzung, insbesondere die zweckgerichtete Umsetzung von Ortsrecht bzw. Satzungsrecht hinterherlaufen würde.
Dies haben die Kommunalpolitiker nun an Ort und Stelle auszubaden, in dem sie nämlich nunmehr das Satzungsrecht anpassen und Entlastung für Geschwisterkinder schaffen müssen.
Den Anstoß hierzu hat die UWV im ihrer Antragsstellung vom 19.08.2011 bewirkt. Es ist zu hoffen, dass der zuständige Jugendhilfeausschuss des Kreises sich dieses Themas möglichst kurzfristig annimmt.


Troschke, Fraktionsvorsitzender